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Einführungsausbildung

Auszubildende zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere Personen, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord aufnehmen, müssen an einer Einführungsausbildung nach Abschnitt A-VI/1-1 des STCW-Codes teilgenommen haben.

Die Einführungsausbildung wird in Form einer Information und Unterweisung an Bord durchgeführt. Verantwortlich für die Durchführung der Einführungsausbildung an Bord ist der Kapitän.

Sicherheitsgrundausbildung für Seeleute

Auszubildende zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere Seeleute, die Aufgaben und Pflichten im Bereich der Sicherheit oder des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, müssen an einer Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt
A-VI/l-2 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an der Sicherheitsgrundausbildung wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung.

Auszubildende erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung wenn sie nachweisen:

  1. die Teilnahme am ersten Schulzeitblock einer seefahrtbezogenen Berufsschule,
  2. die Teilnahme an der zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung,
  3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (16 Stunden).

Offiziersassistenten erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung, wenn sie nachweisen:

  1. eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Offiziersassistent von mindestens sechs Monaten,

  2. die Teilnahme an der zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung In der Brandabwehr und Rettung,

  3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (16 Stunden).

Andere Seeleute erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung, wenn sie die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiwöchigen anerkannten Lehrgang nachweisen.


Befähigung von Rettungsbootleuten

Seeleute, die Aufgaben und Pflichten eines Rettungsbootmanns wahrzunehmen haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten Lehrgang nach Abschnitt VI/2-1 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis für Rettungsbootleute.  
Auszubildende zum Schiffsmechaniker erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befä- higungsnachweis für Rettungsbootleute, wenn sie in der Zwischen- oder Abschlussprüfung im Rettungsdienst mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben.

Offiziersassistenten und andere Seeleute müssen für den Erwerb des Befähigungs-
nachweises für Rettungsbootleute die erfolg-
reiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang nachweisen.
 

 

Befähigung in der Brandbekämpfung

Seeleute, die Brandbekämpfungsmaßnahmen
zu planen, zu organisieren und zu kontrollieren
haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten
Lehrgang nach Abschnitt VI/3 des STCW-Codes
teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an
einem solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den
Befähigungsnachweis in der Brandbekämpfung
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Stand: August 1999


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