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Einführungsausbildung

Auszubildende zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere Personen, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord aufnehmen, müssen an einer Einführungsausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes teilgenommen haben.

Die Einführungsausbildung wird in Form einer Information und Unterweisung an Bord durchgeführt. Verantwortlich für die Durchführung der Einführungsausbildung an Bord ist der Kapitän.

Sicherheitsgrundausbildung für Seeleute

Auszubildende zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere Seeleute, die Aufgaben und Pflichten im Bereich der Sicherheit oder des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, müssen an einer Sicherheitsgrundausbildung nach Regel VI/1 des STCW-Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an der Sicherheitsgrundausbildung wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung.

Auszubildende erhalten von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft / Dienststelle Schiffssicherheit den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung, wenn sie nachweisen:

  1. die Teilnahme am ersten Schulzeitblock einer seefahrtbezogenen Berufsschule,
  2. die Teilnahme an der zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung und
  3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (16 Stunden).

Offiziersassistenten und andere Seeleute erhalten von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft / Dienststelle Schiffssicherheit den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung, wenn sie die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiwöchigen anerkannten Lehrgang nachweisen.


Befähigung von Rettungsbootleuten

Seeleute, die Aufgaben und Pflichten eines Rettungsbootmanns wahrzunehmen haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten Lehrgang nach Abschnitt VI/2-1 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis für Rettungsbootleute.  
Auszubildende zum Schiffsmechaniker erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befä- higungsnachweis für Rettungsbootleute, wenn sie in der Zwischen- oder Abschlussprüfung im Rettungsdienst mindestens ausreichende Leistungen erbracht, und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Offiziersassistenten und andere Seeleute müssen für den Erwerb des Befähigungsnachweises für Rettungsbootleute die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang nachweisen.
 

 

Befähigung in der Brandbekämpfung

Seeleute, die Brandbekämpfungsmaßnahmen zu planen, zu organisieren und zu kontrollieren haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten Lehrgang nach Abschnitt VI/3 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis in der Brandbekämpfung.

 

Bremen, im August. 2011

BERUFSBILDUNGSSTELLE SEESCHIFFAHRT e. V.


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