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Einführungsausbildung
Auszubildende
zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere
Personen, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord
aufnehmen, müssen an einer Einführungsausbildung
nach Abschnitt A-VI/1-1 des STCW-Codes teilgenommen haben.
Die Einführungsausbildung
wird in Form einer Information und Unterweisung an Bord
durchgeführt. Verantwortlich für die Durchführung
der Einführungsausbildung an Bord ist der Kapitän.
Sicherheitsgrundausbildung
für Seeleute
Auszubildende
zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere
Seeleute, die Aufgaben und Pflichten im Bereich der Sicherheit
oder des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, müssen
an einer Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt
A-VI/l-2 des STCW-Codes teilgenommen haben. Die erfolgreiche
Teilnahme an der Sicherheitsgrundausbildung wird dokumentiert
durch den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung.
Auszubildende
erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befähigungsnachweis
über die Sicherheitsgrundausbildung wenn sie nachweisen:
- die Teilnahme am ersten
Schulzeitblock einer seefahrtbezogenen Berufsschule,
- die Teilnahme an der
zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung
in der Brandabwehr und Rettung,
- die Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Lehrgang (16 Stunden).
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Offiziersassistenten
erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befähigungsnachweis
über die Sicherheitsgrundausbildung, wenn sie nachweisen:
-
eine
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Offiziersassistent
von mindestens sechs Monaten,
-
die
Teilnahme an der zweiwöchigen überbetrieblichen
Ausbildung In der Brandabwehr und Rettung,
-
die
Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (16
Stunden).
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Andere Seeleute
erhalten von der See-Berufsgenossenschaft den Befähigungsnachweis
über die Sicherheitsgrundausbildung, wenn sie die erfolgreiche
Teilnahme an einem zweiwöchigen anerkannten Lehrgang
nachweisen.
Befähigung
von Rettungsbootleuten
| Seeleute,
die Aufgaben und Pflichten eines Rettungsbootmanns wahrzunehmen
haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten
Lehrgang nach Abschnitt VI/2-1 des STCW-Codes teilgenommen
haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang
wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis
für Rettungsbootleute. |
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Auszubildende
zum Schiffsmechaniker erhalten von der See-Berufsgenossenschaft
den Befä- higungsnachweis für Rettungsbootleute,
wenn sie in der Zwischen- oder Abschlussprüfung
im Rettungsdienst mindestens ausreichende Leistungen
erbracht haben.
Offiziersassistenten
und andere Seeleute müssen für den Erwerb
des Befähigungs-
nachweises für Rettungsbootleute die erfolg-
reiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang nachweisen. |
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Befähigung
in der Brandbekämpfung
Seeleute,
die Brandbekämpfungsmaßnahmen
zu planen, zu organisieren und zu kontrollieren
haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten
Lehrgang nach Abschnitt VI/3 des STCW-Codes
teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an
einem solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den
Befähigungsnachweis in der Brandbekämpfung. |
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Stand: August
1999
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