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Einführungsausbildung
Auszubildende
zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere
Personen, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord aufnehmen,
müssen an einer Einführungsausbildung nach Abschnitt A-VI/1
des STCW-Codes teilgenommen haben.
Die Einführungsausbildung wird in Form einer Information
und Unterweisung an Bord durchgeführt. Verantwortlich für
die Durchführung der Einführungsausbildung an Bord ist der
Kapitän.
Sicherheitsgrundausbildung
für Seeleute
Auszubildende
zum Schiffsmechaniker, Offiziersassistenten oder andere
Seeleute, die Aufgaben und Pflichten im Bereich der Sicherheit
oder des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, müssen an einer
Sicherheitsgrundausbildung nach Regel VI/1 des STCW-Übereinkommens
in Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes teilgenommen
haben. Die erfolgreiche Teilnahme an der Sicherheitsgrundausbildung
wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis über die
Sicherheitsgrundausbildung.
Auszubildende erhalten von der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft / Dienststelle Schiffssicherheit
den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung,
wenn sie nachweisen:
- die Teilnahme am ersten
Schulzeitblock einer seefahrtbezogenen Berufsschule,
- die Teilnahme an der
zweiwöchigen überbetrieblichen Ausbildung
in der Brandabwehr und Rettung und
- die Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Lehrgang (16 Stunden).
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Offiziersassistenten
und andere Seeleute erhalten von der Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft / Dienststelle Schiffssicherheit
den Befähigungsnachweis über die Sicherheitsgrundausbildung,
wenn sie die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiwöchigen
anerkannten Lehrgang nachweisen.
Befähigung
von Rettungsbootleuten
| Seeleute,
die Aufgaben und Pflichten eines Rettungsbootmanns wahrzunehmen
haben, müssen an einem einwöchigen anerkannten
Lehrgang nach Abschnitt VI/2-1 des STCW-Codes teilgenommen
haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang
wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis
für Rettungsbootleute. |
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Auszubildende
zum Schiffsmechaniker erhalten von der See-Berufsgenossenschaft
den Befä- higungsnachweis für Rettungsbootleute,
wenn sie in der Zwischen- oder Abschlussprüfung
im Rettungsdienst mindestens ausreichende Leistungen
erbracht,
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Offiziersassistenten und andere Seeleute müssen für
den Erwerb des Befähigungsnachweises für Rettungsbootleute
die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang
nachweisen. |
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Befähigung
in der Brandbekämpfung
| Seeleute,
die Brandbekämpfungsmaßnahmen zu planen, zu organisieren
und zu kontrollieren haben, müssen an einem einwöchigen
anerkannten Lehrgang nach Abschnitt VI/3 des STCW-Codes
teilgenommen haben. Die erfolgreiche Teilnahme an einem
solchen Lehrgang wird dokumentiert durch den Befähigungsnachweis
in der Brandbekämpfung. |
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Bremen,
im August. 2011
BERUFSBILDUNGSSTELLE SEESCHIFFAHRT e. V.
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