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Wehrpflichtige,
die eine Ausbildung in der Seeschifffahrt anstreben/abgeschlossen haben:

Bitte informieren Sie sich grundsätzlich bei dem
für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamt!

Zurückstellungs-/Nichtheranziehungsmöglichkeiten vom allgemeinen Wehrdienst für Wehrpflichtige, die eine Ausbildung zum nautischen/technischen Schiffsoffizier anstreben oder durchlaufen.

Wegen der besonderen Bedeutung der unter deutscher Flagge fahrenden Handelsflotte für die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland im Spannungs- oder Verteidigungsfall ist die Gewinnung und Heranbildung von geeigneten Nachwuchskräften nach wie vor vordringlich und deshalb besonders zu berücksichtigen.

Wehrpflichtige, die eine Ausbildung zum nautischen oder technischen Schiffsoffizier anstreben, können sich auf Antrag für die Dauer der gesamten Ausbildung vom Wehrdienst zurückstellen lassen. Die Zurückstellung bzw. Nichtheranziehung gilt für alle Ausbildungsabschnitte bis zur Erteilung des Befähigungszeugnisses zum nautisch/technischen Schiffsoffizier.

Ausbildungsabschnitte sind:

- Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker oder Ausbildung als nautischer oder technischer Offiziersassistent

- Ausbildung an einer Fach- oder Fachhochschule (Nautik/Schiffsbetriebstechnik)

Der Antrag auf Zurückstellung/Nichtheranziehung vom Wehrdienst sollte rechtzeitig vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes, z.B. der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker, bei dem für Sie zuständigen (abhängig vom Wohnort/gewöhnlichen Aufenthalt) Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Dem Antrag sollte eine beglaubigte Kopie des Berufsausbildungsvertrages (mit Eintragungsvermerk der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt) beigefügt werden.

Wichtig:

Auslandsaufenthalte (auch Seefahrterfahrungszeiten):
Grundsätzlich sind Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten Dauer genehmigungspflichtig.
Sie können sich bei dem für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamt informieren.


Zurückstellung nach § 12 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 am 09.09.2008 hat das frühere Verfahren auf Unabkömmlichstellung
(Uk- Verfahren) nach § 13 Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine grundlegende Änderung erfahren. Die Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt nach der Neufassung der Rechtsvorschrift zukünftig nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall. An der Stelle des bisherigen UK-Verfahrens im Frieden tritt nunmehr ein Verfahren auf Zurückstellung vom Wehrdienst, welches seine Grundlage in § 12 Abs. 7 WPflG hat. Dieses lautet:

Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung
des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitsgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis
zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Neben dem Wehrpflichtigen, der einen eigenen Betrieb führt, sind nunmehr die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde unmittelbar berechtigt, beim zuständigen Kreiswehrersatzamt eine Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen betrieblicher oder behördlicher Unentbehrlichkeit zu beantragen. Gegen die abschließende Entscheidung der Behörde steht
dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen.

Hierzu erhalten Sie weitere Informationen bei dem für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamt.

(19.01.2009)

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