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Wehrpflichtige, die
eine Ausbildung in der Seeschifffahrt anstreben/abgeschlossen
haben:
Bitte informieren
Sie sich grundsätzlich bei dem
für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamt!
Zurückstellungs-/Nichtheranziehungsmöglichkeiten
vom allgemeinen Wehrdienst für Wehrpflichtige, die
eine Ausbildung zum nautischen/technischen Schiffsoffizier
anstreben oder durchlaufen.
Wegen der besonderen
Bedeutung der unter deutscher Flagge fahrenden Handelsflotte
für die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland
im Spannungs- oder Verteidigungsfall ist die Gewinnung
und Heranbildung von geeigneten Nachwuchskräften
nach wie vor vordringlich und deshalb besonders zu berücksichtigen.
Wehrpflichtige,
die eine Ausbildung zum nautischen oder technischen Schiffsoffizier
anstreben, können sich auf Antrag für die Dauer
der gesamten Ausbildung vom Wehrdienst zurückstellen
lassen. Die Zurückstellung bzw. Nichtheranziehung
gilt für alle Ausbildungsabschnitte bis zur Erteilung
des Befähigungszeugnisses zum nautisch/technischen
Schiffsoffizier.
Ausbildungsabschnitte
sind:
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- Berufsausbildung
zum Schiffsmechaniker oder Ausbildung als nautischer
oder technischer Offiziersassistent
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- Ausbildung
an einer Fach- oder Fachhochschule (Nautik/Schiffsbetriebstechnik)
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Der Antrag
auf Zurückstellung/Nichtheranziehung vom Wehrdienst
sollte rechtzeitig vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnittes,
z.B. der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker, bei dem
für Sie zuständigen (abhängig vom Wohnort/gewöhnlichen
Aufenthalt) Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Dem Antrag
sollte eine beglaubigte Kopie des Berufsausbildungsvertrages
(mit Eintragungsvermerk der Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt)
beigefügt werden.
Wichtig:
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Auslandsaufenthalte
(auch Seefahrterfahrungszeiten):
Grundsätzlich sind Auslandsaufenthalte von
mehr als drei Monaten Dauer genehmigungspflichtig.
Sie können sich bei dem für Sie zuständigen
Kreiswehrersatzamt informieren.
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Zurückstellung
nach § 12 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)
Mit
Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 am 09.09.2008
hat das frühere Verfahren auf Unabkömmlichstellung
(Uk- Verfahren) nach § 13 Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine
grundlegende Änderung erfahren. Die Durchführung eines
solchen Verfahrens erfolgt nach der Neufassung der Rechtsvorschrift
zukünftig nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
An der Stelle des bisherigen UK-Verfahrens im Frieden
tritt nunmehr ein Verfahren auf Zurückstellung vom Wehrdienst,
welches seine Grundlage in § 12 Abs. 7 WPflG hat. Dieses
lautet:
Vom
Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt
werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung
des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitsgebers
oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde
unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der
Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen
antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen
für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen.
Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis
zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.
Neben
dem Wehrpflichtigen, der einen eigenen Betrieb führt,
sind nunmehr die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde
unmittelbar berechtigt, beim zuständigen Kreiswehrersatzamt
eine Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst
wegen betrieblicher oder behördlicher Unentbehrlichkeit
zu beantragen. Gegen die abschließende Entscheidung der
Behörde steht
dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen.
Hierzu
erhalten Sie weitere Informationen bei dem für Sie zuständigen
Kreiswehrersatzamt.
(19.01.2009)
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